Förderung investiver Maßnahmen in der Kindertagesbetreuung – Finanzhilfen beantragen
Das Land stellt im Rahmen des Gesetzes über die Förderung investiver Maßnahmen in der Kindertagesbetreuung einmalig bis zu 105 Millionen Euro für die Förderung investiver Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt zur Verfügung.
Die Förderhöhe hängt von der Anzahl der neu geschaffenen beziehungsweise erhaltenen Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen beziehungsweise in der Kindertagespflege ab. Ein weiteres Kriterium ist, ob es sich um Plätze für Kinder unter drei Jahren oder um Plätze für Kinder ab drei Jahren bis Schuleintritt handelt. Die Förderung erfolgt als Festbetragsförderung.
Die Finanzhilfen können erhalten
- Gemeinden, Zweckverbände und öffentlichen Träger der Jugendhilfe
- Träger der freien Jugendhilfe im Sinne von § 75 SGB VIII
- Kindertagespflegepersonen mit einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII
- Betriebe und sonstige Träger von Investitionsmaßnahmen (in Vorrangfällen)
- sonstige Träger von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (in Nachrangfällen).
Verfahrensablauf
Als Träger der Investitionsmaßnahme müssen Sie die Förderung beim zuständigen Regierungspräsidium beantragen.
Sie erhalten über die Bewilligung oder die Ablehnung der Förderung einen Bescheid.
Das Regierungspräsidium zahlt die Finanzhilfen frühestens nach Bestandskraft der Bewilligung aus, wenn die in dieser Bewilligung genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Mittel für eine Auszahlung zur Verfügung stehen. 10% der bewilligten Finanzhilfen werden erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausbezahlt.
Die bestimmungsgemäße Verwendung der Finanzhilfen müssen Sie dem Regierungspräsidium gegenüber nachweisen.
Kindertagespflegepersonen, die Kinder im eigenen Haushalt betreuen, können ihren Antrag auch über die Tageselternvereine stellen. Die Anträge werden dann von diesen über die Jugendämter an die Regierungspräsidien weitergeleitet.
Fristen
Förderanträge können bis 31. Juli 2024 beim zuständigen Regierungspräsidium gestellt werden.
Unterlagen
- Förderantrag mit Kosten- und Finanzierungsplan
- weitere Unterlagen entsprechend des Investitionsvorhabens (siehe Antragsformular)
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Die Regierungspräsidien bewilligen die Anträge in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium, zu dessen Bezirk der Träger der Investitionsmaßnahme gehört
Vertiefende Informationen
keine
Freigabevermerk
05.06.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg